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Aktuelle Besucherregelung in der Pflege-WG Arnoldstr. 16


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Pflege-WG Arnoldstr. 16, 2. OG, 01307 Dresden

Aktualisierte Hygieneregeln ab dem 01.03.2023

Das Infektionsschutzgesetz wurde durch eine am 24.02.2023 unterzeichnete Verordnung in Bezug auf notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-virus geändert.

Daran angepasst werden ab dem 01.03.2023 folgende Festlegungen für die Pflege-Wohngemeinschaften in der Arnoldstr. 16 getroffen:

1.    Bewohner

  • Für die Bewohner der Wohngemeinschaft gelten untereinander keinerlei Kontakt-beschränkungen. Gruppen- und Gemeinschaftsaktivitäten können in den Räumlichkeiten der WG uneingeschränkt stattfinden.
  • Das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes ist bei asymptomatischen Bewohnern nicht notwendig. Bewohner, die Fieber oder Erkältungssymptome aufweisen, werden allerdings gebeten, vorwiegend in ihrem Zimmer zu verweilen, bzw. außerhalb ihres Zimmers eine FFP2-Maske zu tragen, bis sie wieder genesen sind oder einem Arzt vorgestellt werden, der das weitere Vorgehen festlegt
  • Regelmäßige Antigen-Schnelltests auf das Corona-Virus werden nicht mehr durchgeführt.

2.    Pflege- und Betreuungspersonal

  • Alle Mitarbeiter der KTC Betreuungs- und Beratungs-GbR und der Pflege zu Hause – ambulanter Pflegedienst KG sind verpflichtet, die in der Pflege und im Umgang mit Lebensmitteln üblichen Hygienestandards einzuhalten.
  • Das Tragen von FFP2-Maske ist bei Mitarbeitern nicht mehr erforderlich. Regelmäßige Antigen-Schnelltests auf das Corona-Virus werden nicht mehr durchgeführt.

3.    Besuche von Freunden, Angehörigen und Betreuern

  • Besuche von Freunden, Angehörigen und Betreuern sind tagsüber jederzeit möglich. Zeitgleich sollten sich aber nicht mehr als 8 Besucher in der WG aufhalten. Besucher, die Fieber oder Erkältungssymptome aufweisen werden gebeten, ihren Besuch auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
  • Während ihres Aufenthalts in den Räumen der Wohngemeinschaft müssen alle Besucher eine FFP2-Maske tragen.
  • Die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltests auf das Corona-Virus ist nicht mehr erforderlich.

4.    Externe Therapeuten, Ärzte und medizinisches Personal

  • Behandlungen durch externe Therapeuten und ärztliche Hausbesuche sind uneingeschränkt möglich. Dabei ist von den externen Kräften eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltests auf das Corona-Virus ist nicht erforderlich.

5.    Handwerker, Dienstleister und sonstige Besucher

  • Handwerker, Dienstleister und sonstige Besucher müssen während ihres Aufenthalts in den Räumen der Wohngemeinschaft eine FFP2-Maske tragen.
  • Die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltests auf das Corona-Virus ist nicht mehr erforderlich.

7.    Ansprechpartner vor Ort

Als Ansprechpartner für Fragen der Hygiene stehen während ihrer Dienstzeiten vor Ort Frau Dagmar Stier von der KTC Betreuungs- und Beratungs-GbR (Tel. 0162-4582349) oder Frau Sandra Kappler von der Pflege zu Hause – ambulanter Pflegedienst (Tel. 01523 – 6684393) zur Verfügung.

Bei Abwesenheit bzw. außerhalb der Dienstzeiten können sich Interessierte bedarfsweise telefonisch an die Geschäftsführung der KTC Betreuungs- und Beratungs-GbR (Tel.: 0351 – 81056385) oder an die Service-Hotline der Pflege zu Hause – ambulanter Pflegedienst (0351 – 81056385) wenden.

Rechtliche Grundlagen und weiterführende Informationen:

  1. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Aufhebung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
    Vom 28. Februar 2023
    Im Internet:
    https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Aufhebungsverordnung-28-02-2023.pdf
  2. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – zuletzt geändert durch Artikel 1b der Verordnung vom 16. September 2022
    Im Internet:
    https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf
  3. Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
    vom 24. Februar 2023
    BGBL. 2023 I Nr. 50 vom 27.Februar 2023